des Landesverbandes des Berliner und Brandenburger
Verkehrsgewerbes e.V. (LBBV)
beschlossen auf der 10. (Ordentlichen) Mitgliederversammlung des LBV
in Berlin am 10. November 2005
Eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Potsdam
unter Nr. VR 19 vom 19. April 1990
zuletzt geändert am 23. Oktober 2004
I. Sitz, Zweck und Gegenstände des Verbandes
Haftung, Gliederung
§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verband führt den Namen:
Landesverband des Berliner und Brandenburger Verkehrsgewerbes e.V. (LBBV)
Er ist im Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Sitz des Verbandes ist Berlin.
(3) Der Verband unterhält eine Geschäftsstelle in Berlin und kann weitere Geschäftsstellen unterhalten.
§ 2 Zweck und Gegenstände des Verbandes
(1) Der Verband ist ein freiwilliger Zusammenschluß von Unternehmen des Verkehrsgewerbes (Straßenverkehrsgewerbe, Spedition, Lagerei und Möbeltransport, sowie der Umschlag von Gütern) in den Ländern Berlin und Brandenburg. Der Zweck des Verbandes ist es, die überbetrieblichen allgemeinwirtschaftlichen, verkehrswirtschaftlichen und sozialpolitischen Interessen seiner Mitglieder zu fördern und zu wahren.
(2) Zur Verwirklichung seines Zweckes verfolgt der Verband die nachstehenden Gegenstände:
a) Die einheitliche Vertretung der Interessen seiner Mitglieder gegenüber Behörden und sonstigen Institutionen öffentlichen Rechts, gegenüber Wirtschaftsvereinigungen und anderen Stellen sowie in der Öffentlichkeit;
b) Die fachliche Beratung der Mitglieder und die Unterstützung aller Maßnahmen zur Zusammenarbeit der Mitglieder untereinander;
c) Die Förderung des kollegialen Verhaltens unter den Mitgliedern sowie eines fairen Wettbewerbes;
d) Der Austausch von Kenntnissen und Erfahrungen auf wirtschaftlichen und technolo-gischen Gebieten innerhalb des Kreises der Mitglieder;
e) Die Mitwirkung bei der Erarbeitung und Anwendung von Bedingungen, Verfahren, Ordnungsvorschriften und Empfehlungen, die die im Verband vertretenen Gewerbe angehen;
f) Die Förderung der internationalen Zusammenarbeit des Gewerbes;
g) Die Aus- und Weiterbildung seiner Mitglieder und deren Mitarbeiter.
(3) Der Verband ist ein Berufsverband. Er ist zugleich ein Arbeitgeberverband und als solcher berechtigt, mit den zuständigen Gewerkschaften Tarifverträge abzuschließen. Die Tätigkeit des Verbandes dient ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder, sie ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
(4) Der Verband ist parteipolitisch, religiös und weltanschaulich neutral.
§ 3 Haftung
Gegenüber seinen Mitgliedern haftet der Verband für zum Schadenersatz verpflichtende Handlungen des Vorstandes oder eines Mitgliedes des Vorstandes oder eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters nur, wenn die Handlung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen worden ist. Das Gleiche gilt für Handlungen von Mitarbeitern des Verbandes und für ein Organisationsverschulden.
§ 4 Gliederung
(1) Der Verband gliedert sich in die Fachvereinigungen (FV):
FV Güterverkehr
FV Spedition, Logistik und Möbeltransport
Jedes Mitglied gehört der für die Leistungsart seines Unternehmens zuständigen Fachvereinigung bzw. Fachgruppe (§ 22 Abs. 5) an. Erstreckt sich die Tätigkeit des Unternehmens auf mehrere Leistungsarten, so kann es auf Antrag mehreren Fachvereinigungen bzw. Fachgruppen angehören. Änderungen der Zugehörigkeit zu einer Fachvereinigung bzw. Fachgruppe sind nur bis zum 31. Januar des laufenden Kalenderjahres möglich.
II. Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Mitglieder des Verbandes
(1) Die Mitgliedschaft beim Verband können erwerben:
a) Nätürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die mit den erforderlichen Erlaubnissen das Verkehrsgewerbe betreiben und die in den Ländern Berlin und Brandenburg ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben;
b) Korporative Mitglieder mit einem Sitz oder einer Betriebsstätte in den Ländern Berlin und Brandenburg;
c) Außerordentliche Mitglieder.
(2) Korporative Mitglieder sind solche Vereinigungen, zu denen Unternehmen gehören, die nach Absatz 1 Buchst. a) Mitglieder des Verbandes sein könnten. Außerordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die den Verband in seinen Aufgaben durch einen Finanzbeitrag fördern.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es eines schriftlichen Antrages des Bewerbers. Dieser ist an den Verband zu richten. Soll eine Mitgliedschaft nach § 5 Absatz 1 Buchst. a) oder nach Buchst. b) erworben werden, so ist das Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen nachzuweisen.
(2) Über den Antrag entscheidet das Präsidium.
(3) Wird ein Antrag abgelehnt, so ist der Antragsteller schriftlich zu bescheiden. Die Ablehnung muß nicht begründet werden.
(4) Wird ein Antrag abgelehnt, so kann der Antragsteller Beschwerde einlegen. Diese bedarf der Schriftform und ist an den Verband zu richten. Die Beschwerde muß eingelegt werden innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides über die Ablehnung des Antrages. Über die Beschwerde entscheidet der Gesamtvorstand.
(5) Eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung ist möglich. Ein Wechsel von einem Mitgliederstatus mit Tarifbindung in einen solchen ohne Tarifbindung und umgekehrt ist nach schriftlicher Anzeige an den Vorstand des Landesverbandes des Berliner und Brandenburger Verkehrsgewerbes e.V. möglich, auf den eine Beratung durch die Fachvereinigung folgen sollte. Mitglieder ohne Tarifbindung haben bei der Beschlußfassung über Tariffragen kein Stimmrecht.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft zum Verband endet, wenn
a) das Mitglied seine Mitgliedschaft kündigt (§ 8);
b) das Mitglied anzeigt, daß es sein Gewerbe nicht mehr betreibt und dieses abgemeldet hat;
c) das Mitglied verstirbt;
d) eine Gesellschaft als Mitglied des Verbandes aufgelöst wird;
e) das Mitglied aus dem Verband ausgeschlossen wird (§ 9).
(2) Ein Mitglied, das aus dem Verband ausscheidet, hat keinerlei Ansprüche an das Vermögen des Verbandes. Die im Zeitpunkt des Ausscheidens gegenüber dem Verband noch bestehenden Verpflichtungen sind zu erfüllen.
§ 8 Kündigung
(1) Das Mitglied kann seine Mitgliedschaft beim Verband unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Schluß eines Geschäftsjahres kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist an den Verband zu richten.
(2) Gegenüber korporativen oder außerordentlichen Mitgliedern (§ 5 Absatz 1 Buchstabe b und c) steht das Recht zur Kündigung auch dem Verband zu.
(3) Das Geschäftsjahr des LBBV ist das Kalenderjahr.
§ 9 Ausschluß
(1) Ein Mitglied kann aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn
a) eine Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft nicht vorhanden war;
b) es im Land Berlin oder Brandenburg keinen Sitz oder keine Betriebsstätte mehr hat;
c) es seine Pflichten gegenüber dem Verband in grober Weise verletzt oder bei Pflichtverletzungen leichterer Art ein solches Verhalten trotz einer Abmahnung nicht abstellt;
d) es mit Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verband länger als drei Monate im Verzug ist;
e) es Handlungen begeht, die geeignet sind, das Ansehen des Verbandes bei Dritten oder in der Öffentlichkeit zu schädigen;
f) über sein Vermögen das Konkursverfahren oder das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird;
g) ein gerichtliches Vergleichsverfahren angeordnet ist.
(2) Der Ausschluß geschieht durch das Präsidium. Wird der Ausschluß eines Mitgliedes erwogen, so ist dieses dem Mitglied unter Angabe des Grundes schriftlich mitzuteilen. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Schreibens zu äußern.
(3) Der Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben. Es sind die Gründe und die Vorschriften der Satzung zu nennen, auf die der Ausschluß gestützt wird. Der Ausschluß wird wirksam mit Zugang des Schreibens beim Mitglied.
(4) Gegen den Ausschluß kann das Mitglied schriftlich Beschwerde einlegen. Über diese entscheidet der Gesamtvorstand. Für die Einlegung der Beschwerde gilt § 6 Absatz 4 Sätze 2 und 3.
(5) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Der Gesamtvorstand kann jedoch anordnen, daß die Mitgliedschaftsrechte des Beschwerdeführers bis zur Entscheidung über die Beschwerde ruhen.
III. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 10 Rechte der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung, deren Beratungen und Abstimmungen teilzunehmen. Außerordentliche Mitglieder des Verbandes haben kein Stimmrecht.
(2) Stimmberechtigte Mitglieder können in einer von ihnen unterschriebenen Eingabe unter Anführung des Zweckes und der Gründe die unverzügliche Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen; hierzu bedarf es der Unterschrift von mindestens des zehnten Teils dieser Mitglieder. In gleicher Weise können diese Mitglieder verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung einer Mitgliederversammlung angekündigt werden. Die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung muß hierbei gegeben sein.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht, vom Verband Auskunft, Rat und Beistand in allen die gemein- samen Interessen seines Gewerbes angehenden Fragen zu verlangen.
(4) Im Fall der Mitgliedschaft ohne Tarifbindung gemäß § 6 Ziffer (5) gelten die dort festgelegten Einschränkungen.
§ 11 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) dem Verband zur Erreichung seiner Ziele und zur Erfüllung seiner Aufgabe
jede ihm mögliche Unterstützung zu gewähren;
b) die Beschlüsse der zuständigen Orgne zu beachten und ihnen nachzukommen;
c) die gegenüber dem Verband bestehenden Verpflichtungen, insbesondere
Zahlungsverpflichtungen jederzeit pünktlich zu erfüllen;
d) dem Verband jede Änderung der Rechtsform ihres Unternehmens, eine Ände-
rung des Firmennamens oder bei Gesellschaften als Mitglieder eine Verände-
rung in der Geschäftsführung unverzüglich anzuzeigen.
Das Gleiche gilt, wenn in den Ländern Berlin oder Brandenburg ein Sitz oder
eine Betriebsstätte nicht mehr vorhanden ist.
e) Mitglieder ohne Tarifbindung sollen den Verband bei Verhandlungen und Ab-
Schlüssen von Haustarifverträgen informieren und Vertragsabschlüsse, soweit
möglich, mit ihm abstimmen.
IV. Organe des Verbandes, Fachvereinigungen,
Geschäftsführer
§ 12 Organe des Verbandes
(1) Die Organe des Verbandes sind
Der Vorstand - A -
Die Mitgliederversammlung - B -
(2) Der Verband hat die im § 4 Absatz 1 bezeichneten
Fachvereinigungen - C -
(3) Der Verband hat einen Geschäftsführer und
kann weitere Geschäftsführer haben. - D -
A. Der Vorstand
§ 13 Gliederung des Vorstandes, Vertretung
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Gesamtvorsstand
b) dem Präsidium und
c) dem Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 26 BGB).
(2) Vorstand nach § 26 BGB sind der Präsident und seine Vizeprädidenten.
Diese vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Jedes dieser Präsidiums-
mitglieder ist berechtigt, den Verband allein zu vertreten.
(3) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und seinen Vizepräsidenten.
Das Präsidium ist zuständig für alle Geschäfte des Verbandes, soweit
sie nicht in die Zuständigkeit des Gesamtvorstandes fallen (§ 14).
(4) Dem Gesamtvorstand gehören an die Mitglieder des Präsidiums und alle weiteren Vorstandsmitglieder.
(5) Die Mitgliederversammlung hat die Möglichkeit einen Ehrenpräsidenten zu wählen, der dem Vorstand beratend zur Seite stehen kann.
§ 14 Zuständigkeit des Gesamtvorstandes, Berichterstattung
(1) Der Gesamtvorstand ist zuständig für:
a) die Festlegung der Grundsätze der Geschäftspolitik und der Finanzierung;
b) den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Errichtung von Gebäuden und Gebäudeteilen;
c) die Anschaffung von beweglichen Wirtschaftsgütern mit einem Wert von mehr als € 5.000,- im Einzelfall ohne eine Umsatzsteuer sowie der Abschluß von Leasingverträgen über Wirtschaftsgüter mit diesem Wert;
d) die Anschaffung von beweglichen Wirtschaftgütern mit einem Wert bis zu € 5.000,- soweit der Gesamtwert solcher Anschaffungen in einem Geschäftsjahr € 15.000,- übersteigen würde. Das Gleiche gilt für den Abschluß von Leasingverträgen;
e) den Erwerb und die Aufgabe von Beteiligungen an anderen Unternehmungen;
f) die Beteiligung an anderen Verbänden und die Aufgabe solcher Beteiligungen;
g) die Einrichtung und die Aufgabe von Geschäftsstellen oder Vertretungen;
h) die Anstellung von Geschäftsführern und deren Entlassung;
i) Entscheidungen über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages und gegen den Ausschluß eines Mitgliedes;
j) die Feststellung des Jahresabschlusses;
k) die Festlegung des Ortes einer Mitgliederversammlung.
(2) Das Präsidium kann auch andere Gegenstände und zu treffende Maßnahmen zur Entscheidung durch den Gesamtvorstand bringen.
(3) Das Präsidium hat dem Gesamtvorstand mindestens vierteljährlich Bericht zu erstatten über die Geschäfte und die Lage des Verbandes. Über außergewöhnliche geschäftliche Vorkommnisse ist unverzüglich zu berichten.
§ 15 Anzahl der Vorstandsmitglieder, Bestellung
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 5 und höchstens 10 Mitgliedern. Er hat einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten. Außer dem Präsidenten und seinen Vizepräsidenten müssen dem Vorstand mindestens angehören ein Mitglied aus der Fachvereinigung Güterverkehr und ein Mitglied aus der Fachvereinigung Spedition, Logistik und Möbeltransport.
(2) Dem Vorstand können nur angehören Mitglieder des Verbandes sowie ein gesetzlicher Vertreter oder ein zur Vertretung ermächtigter Gesellschafter von Gesellschaften, die ihrerseits Mitglied des Verbandes sind oder Geschäftsführer, Niederlassungsleiter bzw. Prokurist. Außerordentliche Mitglieder oder Vertreter korporativer Mitglieder sind nicht wählbar.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung bestellt.
(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Mitglieder des Vorstandes aus den Fachvereinigungen werden von der jeweiligen Fachvereinigung zur Bestellung durch die Mitgliederversammlung vorgeschlagen. Daneben sind weitere Kandidaturen nicht zulässig.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Die auf das Amt gemachten und erforderlichen Aufwendungen sind zu erstatten.
§ 16 Amtszeit, Konstituierung
(1) Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes beginnt mit dem Schluß der ordentlichen Mitgliederversammlung, in der es bestellt worden ist und endet mit dem Schluß der Mitgliederversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet;hierbei wird das Jahr der Wahl mitgerechnet.
(2) Scheiden Mitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit aus dem Vorstand aus, so besteht dieser bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, in der die Nachwahl durchzuführen ist, aus den verbleibenden Mitgliedern. Findet vor dieser Versammlung eine außerordentliche Mitgliederversammlung statt, so sind die Nachwahlen auf dieser durchzuführen. Scheidet der Vorsitzende des Vorstandes oder seine Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus dem Vorstand aus, so hat der Gesamtvorstand unverzüglich einen neuen Vorsitzenden oder Stellvertreter zu wählen.
(3) Der Gesamtvorstand wählt jeweils aus seiner Mitte mit der Mehrheit der anwesenden
Mitglieder (§ 17 Absatz 5 Sätze 2 und 3) den Präsidenten und seine Vizepräsidenten.
Über die Wahlen ist ein gesondertes Protokoll zu fertigen. Dieses ist von allen, in der
Sitzung anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 17 Beschlüsse des Vorstandes, Geheimhaltung
(1) Der Vorstand (Präsidium, Gesamtvorstand) faßt seine Beschlüsse in Sitzungen. Der Abhaltung einer Sitzung bedarf es nicht, wenn sämtliche Mitglieder des für die Sache zuständigen Beschlußorgans sich schriftlich mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären.
(2) Sitzungen des Vorstandes werden von seinem Präsidenten, im Verhinderungsfall von seinen Vizepräsidenten einberufen. Diese veranlassen auch ein Verfahren zur schriftlichen Abstimmung.
(3) Wenn mindestens zwei Mitglieder des Präsidiums unter Angabe des Grundes dieses verlangen, ist eine Sitzung des Präsidiums einzuberufen. Eine Sitzung des Gesamtvorstandes ist anzuberaumen, wenn dieses von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder verlangt wird.
(4) Die Sitzungen werden geleitet von dem Präsidenten oder seinen Vizepräsidenten.
(5) Der Gesamtvorstand oder das Präsidium ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Präsident oder seine Vizepräsidenten, anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als Nein-Stimmen. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(6) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Wird im schriftlichen Verfahren abgestimmt, so sind die schriftlichen Stimmabgaben zu den Akten zu nehmen.Das Protokoll ist zu unterzeichnen von dem Vorsitzenden der Sitzung und von zwei Mitgliedern des Vorstandes, die auf der Sitzung anwesend waren. Für das Protokoll über die Wahlen nach § 16 Absatz 3 gelten hinsichtlich des Protokolls die dort genannten Vorschriften.
(7) Die Mitglieder des Vorstandes sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse des Verbandes und seiner Mitglieder, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
B. Die Mitgliederversammlung
§ 18 Ausübung der Rechte, Vollmachten
(1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in der Mitgliederversammlung aus. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht, können aber an der Mitgliederversammlung teilnehmen. In jedem Geschäftsjahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten.
(2) Das Stimmrecht juristischer Personen wird durch den gesetzlichen Vertreter, das Stimmrecht von Personenhandelsgesellschaft oder von Gesellschaften bürgerlichen Rechts wird durch den zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter ausgeübt.
(3) Die Erteilung von Stimmvollmacht ist zulässig. Bevollmächtigt kann jedoch nur werden
a) ein anderes Mitglied des Verbandes;
b) eine im Betrieb des Mitgliedes angestellte Person;
c) der Ehegatte des Mitgliedes oder ein Verwandter ersten Grades.
Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Die Vollmachten bedürfen der Schriftform. Wird eine der in den Buchstaben b) und c) genannten Personen bevollmächtigt, so ist in der Vollmacht zu versichern, daß der Bevollmächtigte die dort genannte Eigenschaft besitzt.
(4) Die Mitgliederversammlungen finden am Sitz des Verbandes statt, wenn nicht der Gesamt- vorstand etwas anderes bestimmt.
§ 19 Einberufung der Versammlung, Tagesordung
(1) Die Mitgliederversammlung wird durch das Präsidium einberufen.
(2) Mitglieder des Verbandes (§ 10 Absatz 2) können unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen; hierzu bedarf es der Unterschrift von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder des Verbandes.
(3) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung geschieht durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder. Die Einladung ist zu unterzeichnen vom Präsidenten, im Verhinderungsfall von seinen Vizepräsidenten. Sind diese verhindert, bestimmt der Gesamtvorstand eines seiner Mitglieder zur Unterzeichnung. Bereits mit der Einladung sollen die Gegenstände der Beschlußfassung angegeben werden. Die Frist zur Berufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung beträgt mindestens vier Wochen, die zwischen dem Zugang der Einladung und dem Tag der Versammlung liegen müssen. Für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beträgt die Frist mindestens zwei Wochen.
(4) Mitglieder des Verbandes können unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung der Mitgliederversammlung angekündigt werden, hierzu bedarf es der Unterschrift von mindestens des zehnten Teiles der stimmberechtigten Mitglieder (§ 10 Absatz 2).
(5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt worden ist, daß mindestens drei Werktage zwischen dem Zugang der Ankündigung und dem Tag der Versammlung liegen, können Beschlüsse nicht gefaßt werden; hiervon sind Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung ausgenommen. Anträge nach Absatz 4 sind spätestens zehn Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung zu stellen.
(6) In den Fällen des Absatzes 3 und des Absatzes 4 Satz 1 gelten die Mitteilungen als rechtzeitig zugegangen, wenn sie spätestens drei Tage vor Beginn der Frist zur Post gegeben worden sind.
§ 20 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung
(1) In jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat der Gesamtvorstand zu erstatten und vorzulegen:
a) einen Geschäftsbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr und einen Bericht über die Lage des Verbandes im laufenden Geschäftsjahr;
b) die Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr;
d) den Bericht der Rechnungsprüfer.
(2) Soweit nach dem Gesetz oder dieser Satzung nicht noch weitere Zuständigkeiten gegeben sind, unterliegen der Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung:
a) die Änderung der Satzung;
b) die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes;
c) die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes;
d) der Widerruf solcher Bestellungen;
e) die Wahl der Rechnungsprüfer;
f) das Festlegen der Beiträge in einer Beitragsordnung;
g) die Erhebung von Umlagen;
h) die Auflösung des Verbandes oder die Verschmelzung des Verbandes mit einem anderen Rechtsträger.
(3) Zu einem Beschluß über die Auflösung des Verbandes ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder des Verbandes erforderlich. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist unverzüglich eine zweite Mitgliederversammlung mit demselben Beschluß-gegenstand einzuberufen. In der Einladung zu dieser Versammlung ist anzugeben, daß es sich um eine zweite Mitgliederversammlung handelt. Diese Versammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
(4) Die Beschlüsse nach Absatz 2 Buchstabe b), c) und e) werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Beschlüsse nach Absatz 2 Buchstabe a), d), f) und g) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
§ 21 Versammlungsleitung, Abstimmungen
(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident, im Verhinderungsfall seine Vizepräsidenten. Sind sie verhindert, so bestimmen den Vorsitzenden die anwesenden Mitglieder des Gesamtvorstandes. Der Vorsitzende der Versammlung bestimmt einen Schriftführer.
(2) Abgestimmt wird durch Handzeichen. Mittels Stimmzettel ist geheim abzustimmen, wenn der Vorsitzende der Versammlung dieses anordnet oder die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dieses verlangt.
(3) Die erforderliche Mehrheit für einen Beschluß bestimmt sich nach der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
(4) Der Vorsitzende der Versammlung hat nach jeder Abstimmung deren Ergebnis förmlich festzustellen.
(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
C. Die Fachvereinigungen
§ 22 Aufgaben u. a.
(1) Aufgaben der Fachvereinigungen sind
a) das Präsidium oder in Gegenständen der Zuständigkeit des Gesamtvorstandes diesen aus ihrem Fachbereich heraus bei seiner Arbeit zu unterstützen, zu beraten und sonst Anregungen zu geben;
b) die Personen zu wählen, die der Mitgliederversammlung zur Wahl in den Vorstand vorgeschlagen werden sollen (§ 15 Absatz 1 Satz 3)
(2) Jede Fachvereinigung hat einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu bestellen.
(3) Für Beschlußfassungen in den Fachvereinigungen gilt § 21 Absatz 3.
(4) Jede Fachvereinigung hat für ihre Tätigkeit und für ihre Verfahrensweisen eine Fachvereinigungsordnung aufzustellen. Diese darf nicht im Widerspruch stehen zu den Bestimmungen dieser Satzung.
(5) Innerhalb einer Fachvereinigung können Fachgruppen gebildet werden. Diese beschließen die Mitglieder der Fachvereinigung in einer Versammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
D. Geschäftsführer
§ 23 Bestellung
(1) Der Verband hat einen Geschäftsführer am Sitz des Verbandes. Für einzelne Aufgabenbereiche können Fachgeschäftsführer bestellt werden.
(2) Die Geschäftsführer werden vom Gesamtvorstand eingestellt. Der Geschäftsführer untersteht in dessen Zuständigkeiten dem Präsidium und in Zuständigkeiten des Gesamtvorstandes diesem. Die Fachgeschäftsführer unterstehen dem Geschäftsführer.
(3) Mit jedem Geschäftsführer hat der Gesamtvorstand einen schriftlichen Anstellungsvertrag abzuschließen, in dem die vom Geschäftsführer zu erledigenden Arbeiten im einzelnen festzulegen sind. Darüber hinaus können dem Geschäftsführer auch seine Tätigkeit betreffende Dienstanweisungen erteilt werden.
§ 24 Aufgaben
(1) Der Geschäftsführer erledigt die laufenden Geschäfte des Verbandes und die ihm weiter nach
dem Anstellungsvertrag oder einer Dienstanweisung zugewiesenen Aufgaben.
(2) Die Fachgeschäftsführer erledigen die ihnen nach dem Anstellungsvertrag oder einer Dienstanweisung zugewiesenen Aufgaben.
(3) Die Geschäftsführer haben auf Verlangen an den Sitzungen des Vorstandes und an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
V. Finanzierung, Rechnungslegung
§ 25 Beiträge, Umlagen
(1) Der Verband erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge. Die Beiträge werden monatlich/quartalsweise erhoben und sind innerhalb von vierzehn Tagen, vom Datum der Rechnung gerechnet, zu zahlen.
(2) Bemessungsgrundlage für die Beiträge können sein:
a) die Zahl der im Betrieb des Mitgliedes beschäftigten Personen;
b) die Bruttolohnsumme der Beschäftigten des Mitgliedsbetriebes;
c) die Zahl der Genehmigungen und Lizenzen, die das Mitglied hat.
d) die Anzahl der gewerblich eingesetzten Fahrzeuge, die das Mitglied hat.
Die vorbezeichneten Bemessungsgrundlagen können auch kombiniert werden.
(3) Soweit der Verband Beiträge an überregionale Verbände zu zahlen hat, denen die Mitglieder nach der Fachvereinigung, der sie angehören, zuzuordnen sind und zu denen keine unmittelbare Mitgliedschaft besteht, sind diese Beträge dem Verband von den Mitgliedern zu erstatten.
(4) Der Verband kann neben den Beiträgen Umlagen erheben. Umlagen können jedoch nur erhoben werden, wenn zur Erfüllung der Aufgabe des Verbandes ein besonderer Finanzbedarf auftritt, der durch die laufenden Einnahmen des Verbandes nicht gedeckt werden kann. Dieses ist den Mitgliedern nachzuweisen. Die Bemessungsgrundlage für den von den einzelnen Mitgliedern zu zahlenden Teil der Umlage ist die Beitragsbemessungsgrundlage. Mit korporativen Mitgliedern ist der Betrag der Umlage zu vereinbaren. Geschieht dieses nicht, setzt der Gesamtvorstand die Umlage nach billigem Ermessen fest.
(5) Die Mitglieder haben alle Auskünfte zu erteilen, die für die Errechnung des von ihnen zu zahlenden Beitrages oder des Teiles einer Umlage erforderlich sind. Die gemachten Angaben sind auf Verlangen nachzuweisen.
§ 26 Zuständigkeiten
(1) Die Beiträge korporativer Mitglieder (§ 5 Absatz 1 Buchstabe b) und außerordentlicher Mitglieder (§ 5 Absatz 1 Buchstabe c) sind vom Gesamtvorstand mit diesem zu vereinbaren.
(2) Umlagen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. (§ 20 Absatz 2 Buchstabe f)
§ 27 Rechnungslegung
(1) Das Präsidium hat für jedes Geschäftsjahr einen Jahresabschluß (Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen. Für die Aufstellung des Jahresabschlusses sind die Vorschriften der §§ 246 - 251 des Handelsgesetzbuches anzuwenden.
(2) Der Jahresabschluß ist vom Gesamtvorstand förmlich festzustellen. Dieser kann auch bestimmen, daß ein Abschluß von einem, von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer geprüft wird.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
VI. Auflösung des Verbandes
§ 28 Liquidatoren
(1) Wird der Verband aufgelöst, so sind Liquidatoren die Mitglieder des Präsidiums, wenn nicht die Mitgliederversammlung andere oder weitere Personen zu Liquidatoren bestellt.
(2) Der Verband wird während der Liquidation von mindestens zwei Liquidatoren gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(3) Die Liquidation richtet sich im einzelnen nach den Vorschriften der §§ 48 - 52 des Bürgerlichen Gesetzbuches, jedoch mít der Maßgabe, daß es genügt, wenn die Beschlüsse der Liquidatoren mit einer Stimmenmehrheit gefaßt werden. § 17 Absatz 4 Sätze 1 und 2 ist anwendbar.
§ 29 Anfallsberechtigter
(1) Die Mitgliederversammlung hat darüber zu beschließen, an wen das Vermögen des Vereins nach Beendigung der Liquidation fallen soll. Hierzu bedarf es der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Beschließt sie, daß das Vereinsvermögen an die Mitglieder fallen soll, so geschieht die Verteilung nach dem Verhältnis der von den Mitgliedern in den letzten drei Kalenderjahren gezahlten Beiträge.
VII. Gerichtsstand
§ 30 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern
aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ist Berlin.
|